Schenkungsverträge

Sie möchten Vermögen zu Lebzeiten weitergeben und dabei Ihre eigene Absicherung nicht aus dem Blick verlieren? Eine Schenkung kann Folgen haben, die über die unmittelbare Übergabe hinausreichen.

Mit einem Schenkungsvertrag übertragen Sie Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung. Das kann Geld, andere Vermögenswerte oder eine Immobilie betreffen. Auch innerhalb der Familie lohnt es sich, Bedingungen und Erwartungen ausdrücklich festzuhalten, statt sich allein auf mündliche Absprachen zu verlassen.

Ich gestalte und prüfe Schenkungsverträge anhand Ihrer Ziele. Dabei klären wir, was Sie übertragen möchten, wann die Übergabe stattfinden soll und ob Sie Rechte zurückbehalten wollen. Bei einer Immobilie können etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht relevant sein. Letzteres ermöglicht je nach Ausgestaltung auch, Erträge wie Mieteinnahmen zu beziehen.

Eine Schenkung kann erbrechtliche Auswirkungen haben und Formvorschriften auslösen. Ich berücksichtige insbesondere Fragen zur Anrechnung von Schenkungen und zu möglichen Pflichtteilsansprüchen. Welche Beglaubigungen, Urkunden oder Eintragungen nötig sind, hängt vom Gegenstand und der konkreten Gestaltung ab.

Wir besprechen außerdem, ob und unter welchen Voraussetzungen Rückforderungsrechte sinnvoll und rechtlich möglich sind. So treffen Sie Ihre Entscheidung mit einem klareren Blick auf die Folgen für sich selbst und die begünstigte Person.

Häufige Fragen zu Schenkungsverträgen

Braucht jede Schenkung einen schriftlichen Vertrag?

Nicht jede Schenkung setzt einen schriftlichen Vertrag voraus. In Österreich benötigen Schenkungen ohne wirkliche Übergabe grundsätzlich einen Notariatsakt. Bei Immobilien kommen die Anforderungen für die Eintragung im Grundbuch hinzu. Eine Prüfung vorab klärt, welche Form Ihr Vorhaben erfordert.

Ja, ein entsprechend vereinbartes Wohnrecht kann Ihre weitere Nutzung absichern. Je nach Ziel kommt auch ein Fruchtgenussrecht infrage. Entscheidend sind der genaue Umfang des Rechts, die Verteilung laufender Kosten und seine rechtliche Absicherung, insbesondere im Grundbuch.

Ein freies Rücktrittsrecht besteht grundsätzlich nicht. Eine Rückforderung kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen oder aufgrund wirksam vereinbarter Rechte möglich sein. Wenn Sie bestimmte Entwicklungen absichern möchten, sollten wir diese bereits bei der Vertragserstellung besprechen.

Dr. Gabriella Peterfy, LL.M
Dr. Gabriella Peterfy, LL.M

Ich bin Dr. Gabriella Peterfy, Rechtsanwältin für Vertragsrecht in 1060 Wien. Ich mache Vertragsrisiken verständlich und unterstütze Sie dabei, Ihre Interessen klar zu vereinbaren.

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